Vergünstigte Eigentumswohnungen

Nach Baugrund sponsert die Gemeinde nun auch Eigentumswohnungen. Im Neubaugebiet an der Böhmerwaldstraße werden wohl ab 2022 Wohnblöcke mit rund 90 Wohnungen hochgezogen. Für ein Drittel davon reduziert die Gemeinde den Kaufpreis um 1000 Euro je Quadratmeter.

Offenbar wurde der Baugrund für die Wohnblöcke entlang der Bahnlinie an einen privaten Bauträger verkauft. Grundlage des Deals war wohl dessen Verpflichtung, ein Drittel der entstehenden Wohnfläche zu diesen reduzierten Konditionen zu verkaufen.

Die Käufer unter Vorzugskonditionen benennt die Gemeinde. Die Zahl der Wohnungen hängt von deren Größe ab; werden von den berechtigten Bewerbern beispielsweise nur Vier-Zimmer-Wohnungen ausgesucht, stehen deutlich weniger Wohnungen zur Verfügung als bei der Auswahl kleinerer Einheiten.

Die Kriterien zu dieser Vergabe orientieren sich an der Punkteliste im Wohnbaumodell, werden aber noch für den Wohnungskauf modifiziert. Neu definiert werden muss für das Modell für Eigentumswohnungen das maximal für eine Bewerbung zulässige Einkommen und das Vermögen, da sich dies von den Grenzwerten für den Hausbau unterscheiden dürfte.

Der Gemeinderat hat zu all diesen Fragen schon mehrfach hinter verschlossenen Türen beraten. Der Grundsatzbeschluss zum Preisnachlass um 1000 Euro wurde nun erstmals öffentlich und einstimmig vorgenommen.

Die Ausarbeitung der Kriterien soll dann wieder geheim stattfinden, aber wohl unverzüglich. Denn das Bewerbungsverfahren soll laut dem beschlossenen Fahrplan schon Anfang 2022 gestartet werden.

2 Lesermails

  1. Da ergeben sich weitere Fragen:

    1. Wie wurde das ausgeschrieben (Auswahlverfahren)?

    2. Wer bekam den Zuschlag?

    3. Welcher Verkaufspreis wurde erzielt?

    Mich wundert ja grundsätzlich, zuerst alles zu 100 % Erbpacht und dann verkauft man solch ein Grundstück. Die Gemeinde hätte ja auch 90 Wohnungen sozial vermarkten können.

  2. 1. Das in § 56 VwVfG geregelte Koppelungsverbot ist eine der Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Austauschvertrages: Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Das […] Koppelungsverbot besagt zum einen, dass durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht. Es verbietet (!) zum anderen, hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen.

    2. „reduziert die Gemeinde den Kaufpreis um 1.000 Euro je Quadratmeter“: Wirklich die Gemeinde? Oder der Bauträger?

    3. Im schlimmsten Fall geht der gesamte Gemeinderat in die persönliche Haftung…

Schreibe einen Kommentar zu Josef Gerber Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert