Lesermail zum Artikel „Gemeinde erbt 425.000 Euro fürs ASZ“

Ich denke, hier ist noch nicht das letzte Wort gesprochen.

Nach meinem Dafürhalten sollte die Gemeinde versuchen, das entgangene Erbe auf zivilrechtlichen Weg einzufordern. Siehe hier Paragraph 138 BGB…

Torsten Wende

3 Lesermails

  1. … und wer kennt sie nicht, die „geistreichen“ Lesermails eines gewissen Karl R. aus E..

    Übrigens, Herr Richter: Jura ist ein interessantes Studienfach (auch wenn ich nicht Jura, sondern Maschinenbau studiert habe).

  2. Sehr geehrter Herr Wende,

    hoffen wir, dass Ihr erster Satz tatsächlich zutrifft. Ich kann mir allerdings gut vorstellen, dass so manches Gemeinderatsmitglied und bisheriger Unterstützer von Sebastian Thaler lieber Gras über die Geschichte wachsen sehen will.

    Ihr Ausdruck „entgangenes Erbe“ bedarf der Präzisierung: Der Erblasser, Herr Hans Landmann, hatte eine ziemlich große Eigentumswohnung (in der Lessingstraße 77), die Bestandteil der Erbmasse zu Gunsten des ASZs (in dem er seit Jahren wohnte) war. Diese Wohnung ist ca. 95 m² groß und es darf davon ausgegangen werden, dass der reale Wert dieser Immobilie mindestens 600.000 € beträgt bzw. betrug.

    Kurz vor seinem Tod, nach Herrn Landmanns Schlaganfall und kurz vor der letzten Kommunalwahl im März 2020, fuhr das Ehepaar Sebastian und Marlen Thaler gemeinsam mit Herrn Landmann zum Notartermin nach Neuburg a. d. Donau, um die notarielle Beurkundung des Kaufs dieser Wohnung zu vollziehen (Kaufpreis: 300.000 €).

    Nach meinem Rechtsverständnis hat das Ehepaar Thaler das ASZ um den Differenzbetrag zwischen realem Wert und tatsächlichem Kaufpreis geschädigt. Natürlich konnte Herr Landmann sein Testament bis zu seinem Ableben beliebig ändern. Ob er dies tatsächlich tat und wenn ja, unter welchen Umständen, entzieht sich meiner Kenntnis.

    MfG
    Guido Langenstück

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