Sehr geehrter Herr Schlereth,
in vielen Bundesländern gibt es die Möglichkeiten eines Abwahlverfahrens oder eines Bürgerbegehrens zur Abwahl eines Bürgermeisters. Allerdings existiert diese Möglichkeit in Bayern leider nicht. Ich habe mich intensiv mit dieser Thematik auseinandergesetzt.
Wenn es die Möglichkeit gäbe, hätte unser Gemeinderat oder zumindest ein Teil davon diesen Antrag schon längst gestellt.
Ansonsten ist Ihre Sichtweise der einfachen Mathematik natürlich sehr zutreffend.
Florian Gerber
Sehr geehrter Herr Gerber,
Sehr geehrter Herr Müller-Saala,
Bayern hat eine starke plebiszitäre Bürgermeisterverfassung. Ein bayrischer Bürgermeister kann zwar nicht durch einen Bürgerentscheid abgewählt werden, aber dennoch gibt es eine gesetzliche Richtlinie für den Umgang mit Bürgermeistern, die aus bestimmten Gründen ihr Amt nicht mehr wahrnehmen dürfen oder wollen.
Es handelt sich hierbei jedoch um keinen Fall der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des ersten Bürgermeisters. Eine zwangsweise Beendigung des aktuellen Amtsinhabers ist nur durch Entfernung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren nach § 48, Absatz 3, im Gesetz über kommunale Wahlbeamte möglich.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beteiligungsmöglichkeiten in Bayern sehr gut ausgebaut sind, können möglicherweise die Bürger ihre kommunalen Interessen effizient wahrnehmen. Eine Konfrontation mit der Person des aktuellen Amtsinhabers wird in Form von Bürgerbegehren und -entscheiden wirksam durchgeführt.
Das Nichtvorhandensein einer Abwahlmöglichkeit steht somit für die Bürger im Hintergrund der Handlungsperspektiven. Diese Option kann aufgrund der Gemeindeordnung nicht genutzt werden, aber im Ausgleich dafür stehen entscheidungsfähige Alternativen (Bürgerbegehren und -entscheid mit sehr niedrigen gesetzlichen Quoren) zur Auswahl. Trotz der institutionellen Verankerung in der Gemeindeordnung machen die politischen Entscheidungsträger von diesem Instrument aktuell keinen Gebrauch.
Tobias Schlereth