Lesermail zur ‚Akte Thaler‘

Sehr geehrter Herr Gerber,
Sehr geehrter Herr Müller-Saala,

Bayern hat eine starke plebiszitäre Bürgermeisterverfassung. Ein bayrischer Bürgermeister kann zwar nicht durch einen Bürgerentscheid abgewählt werden, aber dennoch gibt es eine gesetzliche Richtlinie für den Umgang mit Bürgermeistern, die aus bestimmten Gründen ihr Amt nicht mehr wahrnehmen dürfen oder wollen.

Es handelt sich hierbei jedoch um keinen Fall der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des ersten Bürgermeisters. Eine zwangsweise Beendigung des aktuellen Amtsinhabers ist nur durch Entfernung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren nach § 48, Absatz 3, im Gesetz über kommunale Wahlbeamte möglich.

Aufgrund der Tatsache, dass die Beteiligungsmöglichkeiten in Bayern sehr gut ausgebaut sind, können möglicherweise die Bürger ihre kommunalen Interessen effizient wahrnehmen. Eine Konfrontation mit der Person des aktuellen Amtsinhabers wird in Form von Bürgerbegehren und -entscheiden wirksam durchgeführt.

Das Nichtvorhandensein einer Abwahlmöglichkeit steht somit für die Bürger im Hintergrund der Handlungsperspektiven. Diese Option kann aufgrund der Gemeindeordnung nicht genutzt werden, aber im Ausgleich dafür stehen entscheidungsfähige Alternativen (Bürgerbegehren und -entscheid mit sehr niedrigen gesetzlichen Quoren) zur Auswahl. Trotz der institutionellen Verankerung in der Gemeindeordnung machen die politischen Entscheidungsträger von diesem Instrument aktuell keinen Gebrauch.

(zitiert nach: Daniel Fuchs „Die Abwahl von Bürgermeistern – ein bundesweiter Vergleich“ (2007)“)

Tobias Schlereth

Ein Lesermail

  1. Sehr geehrter Herr Schlereth,

    in Bayern ist eine Abwahl eines Kommunalbeamten durch den Gemeinderat rechtlich nicht vorgesehen.

    Auch wenn der Bürgermeister z. B. das Vertrauen der Allgemeinheit verloren hat, kann er nicht durch Bürgerentscheid, also Bürgerbegehren aus dem Amt enthoben werden.

    Er kann, wie Sie oben richtig schreiben, nur über ein Disziplinarverfahren und anschließende Suspendierung aus dem Dienst entfernt werden. Nach der Suspendierung erfolgt dann ein Amtsenthebungsverfahren, das aber auch noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

    Im Fall einer Suspendierung erhält der Beamte, soweit ich mich richtig erinnere, noch 50 % seiner letzten Bezüge, bis die Amtsenthebung erfolgt ist.

    Wichtig, nach der Suspendierung hat innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen! In der Zeit dazwischen wird die Gemeinde durch den 2. Bürgermeister vertreten.

    Mit freundlichen Grüßen – Torsten Wende

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