‚Rote Linien überschritten‘

Die Gemeinde kann ihren Bürgermeister wegen dessen Immobilienkauf und den Auswirkungen auf eine Erbschaft der Gemeinde wohl nicht verklagen. Dritter Bürgermeister Leon Eckert, der im Auftrag des Gemeinderats die strittigen Vorgänge um Thaler bearbeitet, hat in einem Mail an die Gemeinderäte eine Klage als chancenlos bewertet.

Eckert moniert, er sehe bei dem Immobilienkauf von Sebastian Thaler „eine Reihe von Umständen, die für einen Bürgermeister eigentlich rote Linien darstellen sollten“ Als Bürgermeister und Vertreter der Gemeinde Eching gehöre es sich schlicht nicht, „die Erwerbsaussichten der Gemeinde auf einen Nachlass zu schmälern, indem das Vermögen des Erblassers gemindert wird mit der Folge einer persönlichen Besserstellung des Bürgermeisters“.

Die Familie Thalers hatte eine Wohnung von einem mittlerweile verstorbenen Echinger zu sehr günstigen Konditionen gekauft; der hat dann sein gesamtes Vermögen der Gemeinde vermacht – und damit eben geschmälert um den realistischen Immobilienwert.

„Sofern der Bürgermeister zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie bereits wusste, dass die Gemeinde Eching zur Alleinerbin eingesetzt ist, verurteile ich dieses Verhalten als klar für einen Bürgermeister nicht moralisch angemessen“, schreibt Eckert.

Dass Thaler stets von der Erbschaft wusste, ist anzunehmen, da er nach dem Tod des Erblassers das Testament beim Amtsgericht eingereicht hatte. Zudem erklärte er den reduzierten Kaufpreis mit der guten Freundschaft seiner Familie zu dem Hochbetagten.

Schon die Staatsanwaltschaft Landshut hatte infolge einer Strafanzeige die Ermittlungen gegen Thaler und seine Ehefrau wegen Wuchers ergebnislos eingestellt, weil sich kein rechtlich relevantes Vergehen nachweisen lasse. Wenn die Justizbehörden dies strafrechtlich nicht könnten, werde es das Rathaus zivilrechtlich genauso wenig können, erwartet Eckert, da sich die Definitionen in beiden juristischen Disziplinen glichen.

Und ein entgangenes Erbe einzufordern, sei in der einschlägigen Rechtsprechung so nicht vorgesehen. Da der Erblasser nach seinem Testament zugunsten der Gemeinde seinen zukünftigen Nachlass noch ändern hätte können, könne die Gemeinde keinen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden einklagen.

Mehrere Gemeinderäte, die mit ihm die Akten zum Erbe im Rathaus gesichtet hätten, seien einmütig der Ansicht, „dass aus den Akten keine Sachverhalte entspringen, die ein konkretes rechtliches Handeln ermöglichen“. Thaler sei freilich weiter aufgefordert, „diese und weitere gemachte Fehler zu erklären“, erwartet Eckert.

(Alle Hintergründe stehen hier.)

6 Lesermails

  1. Hallo Herr Langenstück,

    das ist ja das Eigenartige, dass bei dieser Angelegenheit die Kopie eines Testaments dem tatsächlich vorliegenden Original eines notariellen Testaments, das jedoch älter war, vorgezogen wurde. Im notariellen Testament, das im Original vorlag, waren jedoch die Verwandten von Herrn L. begünstigt, während die Gemeinde gar nicht bedacht worden war.

    Andererseits war die als Haupterbin eingesetzte Gemeinde vielleicht die einzige Möglichkeit, dass das Ehepaar Thaler die zum Schnäppchenpreis erworbene Wohnung behalten konnte. Ein anderer Erbe hätte vielleicht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gedrängt.

    Warum macht das jetzt eigentlich nicht jemand im Auftrag der Gemeinde? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Echinger Bürger:innen bereit sind, auf einen Teil ihrer Erbschaft zugunsten von Ehepaar Thaler zu verzichten. Jetzt muss aber schnell gehandelt werden, da die Verjährungsfrist für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche meines Wissens wesentlich kürzer ist als für die Geltendmachung strafrechtlicher Ansprüche.

    Es stellt sich insbesondere die Frage, warum der Kaufvertrag 2 Monate nach dem erlittenen Schlaganfall des Verkäufers ohne weitere Beanstandungen seitens des Notariats überhaupt beurkundet wurde.

    MfG
    Ingrid Brandstetter

  2. Das Ganze sollte nochmal zivilrechtlich durchleuchtet werden.

    Auch steuerrechtlich gibt es da noch Fragen, da ist das Finanzamt gefordert. Schenkungssteuer.

  3. Sehr geehrter Herr Bachhuber,

    danke für diesen Bericht!

    Sie schreiben zu Recht von „sittenwidrigen Vorgängen“. Nach meinem Dafürhalten verstößt dieses Immobiliengeschäft des Bürgermeisters und seiner Ehefrau gegen die guten Sitten. Hier kommt § 138 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft) in Betracht. Im Kommentar zu § 138 BGB steht u.a.: „Rechtsbegriff der guten Sitten. Nach der Rechtssprechung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt“.

    Es geht hier auch um Sozialmoral, immerhin sollte die Gemeinde Eching diese Wohnung erben.

    Ich kann nur hoffen, dass der Gemeinderat sich hier von einem Fachanwalt beraten lässt und alle zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, dieses dubiose und m. M. n. sittenwidrige Rechtsgeschäft des Bürgermeisters für nichtig erklären zu lassen. Nur so könnte die Gemeinde doch noch an ihr Erbe kommen.

    Dieser Wohnungskauf bringt die Gemeinde Eching um ihr Erbe und offen gestanden verstößt es tatsächlich auch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

    Bürgermeister Thaler hat das Vertrauen der Allgemeinheit auf ganzer Linie verloren und sollte dringend Konsequenzen ziehen. Das Hochamt eines bayerischen Bürgermeisters wird durch Thaler schwer geschädigt!

  4. Leider geht aus diesem Artikel nicht hervor, wer die „[…] Gemeinderäte, die mit ihm die Akten zum Erbe im Rathaus gesichtet hätten, […]“ sind.

    Handelt es sich dabei womöglich um weitere Mitglieder der „Bunten“, wie es auch der Dritte Bürgermeister ist? Hat dieser überhaupt die rechtliche Expertise, das zu beurteilen? Befähigen Studiengänge in Geschichte und Politikwissenschaft, bzw. Technologie- und Managementorientierter Betriebswirtschaftslehre oder Management und Technology zu einer solchen, doch eher juristisch geprägten Einschätzung?

    Mir scheint hier eher das Prinzip „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ zu gelten, wie es bei der gesamten „Aufarbeitung“ der Causa Thaler den Eindruck machte. Gefühlt haben die Bunten hier einen „Machtflash“ bekommen und sind ihrem Heilsbringer kopflos gefolgt.

    Schade, so haben sie sich bei mir sehr unglaubwürdig gemacht (und machen es noch) und ich bin sicher, die Rechnung bekommen sie bei den nächsten Kommunalwahlen präsentiert. Ob es das dann wert war?

  5. Die juristische Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von deliktischen und vertragsrechtlichen Ansprüchen ist unterschiedlich. Desgleichen gilt auch für die Anspruchsvoraussetzungen, die für die Geltendmachung des Anspruchs erfüllt sein müssen.

    Wenn die Beweislage für die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche nicht ausreicht, bedeutet das ja nicht, dass davon auch die Geltendmachung vertragsrechtlicher Ansprüche betroffen ist. Das ist separat zu prüfen – und zwar unabhängig von der moralischen Komponente.

    Wurde hier denn ein kompetenter Anwalt hinzugezogen, um eine entsprechend fundierte Entscheidung treffen zu können?

    MfG
    Ingrid Brandstetter

  6. Lt. Bericht von Herrn Bachhuber („Akte Thaler“) übergab Herr Thaler dem Amtsgericht Freising im Januar 2021 eine Kopie von Herrn Landmanns Testament.

    Da stellen sich einige Fragen:

    – Wo ist das Original-Testament von Herrn Landmann?

    – Wann und unter welchen Umständen gelangte Herr Thaler an die Kopie des Testaments?

    – Wer garantiert, dass zwischen Original und Kopie inhaltlich keine Abweichungen sind?

    – Warum hatte Herr Landmann sein Testament zu Lebzeiten nicht geändert, wo er doch die Gemeinde als Alleinerbin seines Gesamtvermögens, also auch seiner Eigentumswohnung in der Lessingstraße, eingesetzt hatte?

    – Warum veranlasste das Ehepaar Thaler einen Sperrvermerk in der notariellen Urkunde, dass der Wohnungskauf erst nach der letzten Kommunalwahl (15.03.20) beim Registergericht (Amtsgericht Freising) angezeigt wird?

    Herr Thaler, es besteht Erklärungsbedarf. Übrigens: Die nächste Bürgerversammlung kommt bestimmt.

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