Lesermail zum Artikel „‚Rote Linien überschritten‘“

Sehr geehrter Herr Bachhuber,

danke für diesen Bericht!

Sie schreiben zu Recht von „sittenwidrigen Vorgängen“. Nach meinem Dafürhalten verstößt dieses Immobiliengeschäft des Bürgermeisters und seiner Ehefrau gegen die guten Sitten. Hier kommt § 138 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft) in Betracht. Im Kommentar zu § 138 BGB steht u.a.: „Rechtsbegriff der guten Sitten. Nach der Rechtssprechung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt“.

Es geht hier auch um Sozialmoral, immerhin sollte die Gemeinde Eching diese Wohnung erben.

Ich kann nur hoffen, dass der Gemeinderat sich hier von einem Fachanwalt beraten lässt und alle zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, dieses dubiose und m. M. n. sittenwidrige Rechtsgeschäft des Bürgermeisters für nichtig erklären zu lassen. Nur so könnte die Gemeinde doch noch an ihr Erbe kommen.

Dieser Wohnungskauf bringt die Gemeinde Eching um ihr Erbe und offen gestanden verstößt es tatsächlich auch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

Bürgermeister Thaler hat das Vertrauen der Allgemeinheit auf ganzer Linie verloren und sollte dringend Konsequenzen ziehen. Das Hochamt eines bayerischen Bürgermeisters wird durch Thaler schwer geschädigt!

Torsten Wende

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