Zwei Hinweise:
1. Rechtlich ist zwingend notwendig, dass die Aufstellungsversammlungen bei unorganisierten Wählergruppen öffentlich stattfinden und die Teilnahme von allen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit möglich sein muss. Das ist der wahre Grund für die erneute Aufstellungsversammlung.
2. Jeder sollte sich die Frage stellen, weshalb Sebastian Thaler ohne jegliche Unterstützung aus einer der etablierten Parteien in der Gemeinde überhaupt noch einmal zur Bürgermeisterwahl antritt. Gab es das denn überhaupt schon einmal in Eching?
Die im Artikel „Thaler kandidiert für ‚Mega‘“ von ihm selbst genannten Gründe für seinen erneuten Antritt klingen tatsächlich so, als habe ein CEO ein weiteres Mal ein tolles Poster an die Wand des Unternehmens nageln lassen mit großen Zielen – an die sich alle halten sollen… nur eben er nicht.
Zu lesen sind so klangvolle Worte und Phrasen wie Verantwortlichkeit, Verpflichtung, „der Gemeinde dienen“, „Entscheidungen zu treffen, im Positiven wie im Negativen“. Und er sagt, dass seine Kandidatur „in erster Linie keine persönliche Entscheidung“ sei…
Nun frage ich mich: Ist das so? Wirklich? Ganz ehrlich?
Oder ist es nicht vielleicht doch ein ganz egoistisch motivierter Grund? Ein absolut persönlicher Grund?
Geht es um Geld? Könnte der Grund vielleicht die Altersversorgung Thalers sein?
Ein Schelm, der schlechtes denkt, wenn er das Folgende liest:
Das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) – Artikel 21 kommt hier zum Tragen.
Art. 21 KWBG:
(1) ¹Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit tritt mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er oder sie
1. für die folgende Amtszeit nicht wieder für das gleiche Amt gewählt wird oder die Wiederwahl nicht annimmt
und (!)
2. mindestens eine Amtszeit von zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt hat.
Punkt 1 wäre erfüllt, wenn Thaler nicht wiedergewählt wird.
Aber genau deshalb muss er kandidieren. Denn nur wer kandidiert, kann eben gewählt oder nicht gewählt werden.
Punkt 2 wäre zuerst mal nicht erfüllt, allerdings gibt es eine Ausnahmeregelung:
(2) … ²In den Fällen des Art. 42 Abs. 3 GLKrWG gilt die Wartezeit von zehn Jahren (Abs. 1 Nr. 2) auch dann als erfüllt, wenn das zehnte Jahr noch nicht vollendet ist, sondern erst begonnen hat.
Dort handelt es sich um folgende Bestimmung (gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGLKrWG-42):
(3) ¹Ist eine berufsmäßige erste Bürgermeisterin oder ein berufsmäßiger erster Bürgermeister für eine über das Ende der Wahlzeit des Gemeinderats oder eine Landrätin oder ein Landrat für eine über das Ende der Wahlzeit des Kreistags hinaus reichende Amtszeit gewählt, kann der Gemeinderat auf Antrag der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters oder der Kreistag auf Antrag der Landrätin oder des Landrats bis zu dem der nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 30. September beschließen, dass die Amtszeit vorzeitig mit dem Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags endet. ²Der Beschluss ist amtlich bekannt zu machen.
Diese Option hat Thaler bei seiner Wiederwahl im Jahr 2020 gezogen. Nur dadurch verkürzt sich seine gesamte Amtszeit auf unter 10 Jahre (9 Jahre und 8 Monate von 1.9.2016 bis 30.4.2026) – damit ist auch Punkt 2 erfüllt.
Daraus folgt: Verliert er die Wahl, tritt er beamtenrechtlich in den Ruhestand. Dafür muss Thaler auf Gedeih und Verderben kandidieren.
Bei einem Rücktritt oder Nichtantritt zur Wahl scheidet er automatisch aus dem Beamtenverhältnis aus (…und bekommt eben nicht die Altersversorgung).
Damit sollte jetzt klar sein, was seine wahren Gründe für seinen Antritt sind.
Elke Saulewicz
Verehrte Frau Saulewicz,
ja, es geht um sehr viel Geld. Das sollten die Unterstüzer wissen, wenn sie für Thaler unterschreiben.
Für Thaler ist es eine Win/Win-Situation. Gewinnt er die Wahl, kann er sich weiter bereichern. Verliert er die Wahl, geht er sofort in Ruhestand mit einem monatlichen Schmerzensgeld von ca. 3500 €.
Das ist der Unterschied zwischen Pension und Rente.