Sehr geehrte Frau Hashem,
Sie schreiben: „Ich spare mir, kleinkariert auf jeden Ihrer Punkte einzugehen, möchte nur gerne exemplarisch fragen, ob Sie denn wissen, in welchem Jahr die Umlegungsvereinbarungen für die Neubaugebiete unterzeichnet wurden und wessen Unterschrift sich auf den Dokumenten befindet? Meiner Kenntnis nach wurden diese Vereinbarungen 2017 von Herrn Thaler mit den Eigentümern abgeschlossen. Sie wissen sicherlich, dass eine Umlegungsvereinbarung die Parzellierung eines Baugebiets und die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse erst ermöglicht. Nur dank dieser Vereinbarung konnten insgesamt 78 Bauparzellen an junge Familien nach den Kriterien des Echinger Wohnbaulandmodells vergeben werden.“
Was aus meiner Sicht richtig ist. Vor dem Umlegungsbeschluss muss bereits klar sein, was da gebaut wird.
§ 47 Umlegungsbeschluss
(1)Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet.
Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet(§52) zu bezeichnen.
Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
(2)Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§66 Absatz1) in Kraft getreten sein.
Soll heißen, es besteht bereits ein Bebauungsplan oder dieser ist schon in Kraft getreten. Dann erst erfolgt der Umlegungsbeschluss. Zuerst die Ortsplanung, dann das Ausführen, nicht umgekehrt.
Soweit zur sachlichen Diskussion.
Georg Fütterer