Lesermail zum Werbevideo von Bürgermeister Thaler

Sehr geehrter Herr Thaler,

Sie schreiben:

Punkt 7. Baugebietsausweisungen unterliegen grundsätzlich einem langen Genehmigungsprozess, auch der neue „Bauturbo“ wird daran wenig ändern. Es ist daher üblich, dass sich eine Baulandausweisung über mehr als sechs Jahre, also über mehr als eine Wahlperiode erstreckt.

Außerdem wird in Ihrem Schreiben ein falsches Umlegungsverfahren erwähnt.

Dann erwähnen Sie noch die neuen Vergaberichtlinien von 2023.

Für die Grundstücksverteilung gibt es öffentlich einsehbare Regeln.

Wo sind die Regeln, an die sich die Gemeindeverwaltung hält, beim Erstellen von Bauland?

Ah, die sind geheim und zu kompliziert, dass es die Bürger verstehen würden.

Chefsache eben, ja verstehe.

Mir kommt es vor, dass Grund und Boden rar wird. Ist wie bei den Bodenschätzen auch. Da dauert es eben, bis man den Grundstückseigner so weich geklopft hat, dass er sein Grundstück, das eh nichts wert ist, endlich ins Umlegungsverfahren gibt. Da muss man schon 2 Wahlperioden investieren.

Gäbe es jetzt schon einen Ortsentwicklungsplan, ginge alles sehr viel schneller. Ortsentwicklungsplan Fehlanzeige.

In der Weltpolitik scheint das nicht anders zu sein, die Resourcen werden knapp.

§47 habe ich ja schon erwähnt beim letzten Kommentar: erst finaler Bebauungsplan, dann Umlegeverfahren.

Hier § 58 Verteilung nach Flächen
(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach §55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen.
Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben.
Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.
(2) Kann das Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

Man nimmt den Einheimischen zu großen Teilen ihr Grundstück weg und verteilt es an Nahestehende. Das nennt sich dann Einheimischen-Modell.

Georg Fütterer

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