Im Gesetz steht folgendes:
Art. 39
Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen
(1) Die weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister vertreten die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister im Fall der Verhinderung in ihrer Reihenfolge.
Die weiteren Stellvertretungen bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
(2) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 46) einzelne Befugnisse den weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats.
(aus gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-39)
Ich würde Verhinderung nicht sofort mit Abwesenheit gleichsetzen. Demnach ist der 1. Bürgermeister schon noch Herr im Haus, auch wenn er nicht anwesend ist. Verhinderung dürfte sich wohl eher als Verhinderung in der Ausübung des Amtes, z. b. durch Krankheit, Urlaub etc. beziehen.
Andreas Vierthaler