Die geplante Gaststätte am Hollerner See kann dort wohl nur errichtet werden, wenn der See in den Ort kommt. Aktuell jedenfalls liegt das Vorhaben im Schnittpunkt sich widersprechender Verwaltungsvorgaben; Ausgang offen.
Eine neue See-Gaststätte mit ganzjährigem Betrieb kann – Stand Mai 2025 – baurechtlich unter den bestehenden Voraussetzungen nicht errichtet werden. Das See-Umfeld ist bei der grundsätzlichen baurechtlichen Widmung 1992 als „Sondergebiet Erholung“ definiert worden, was laut Landratsamt die Gaststätten-Pläne ausschließen würde.
Daher sollte der Bebauungsplan für die allseits gewünschte Gastronomie geändert werden. Das lässt nun wiederum die Bezirksregierung nicht zu. Ein Bebauungsplan, der am See einen Neubau ermögliche, verstoße gegen das sogenannte Anbindegebot des Landesentwicklungsprogramm, das Bebauung jenseits landwirtschaftlicher Zwecke nur in räumlicher Anbindung an einen Siedlungsbereich erlaubt.
Zwar stellte sich auch das Landratsamt an die Seite des Rathauses und argumentierte mit dem Status der Seegaststätte als „Freizeiteinrichtung“, die auch vom Anbindegebot befreit werden könnte; die Bezirksregierung aber wischte im Schulterschluss mit dem Bayerischen Wirtschaftsministerium diese Ansicht vom Tisch.
Der Gemeinderat hat nun einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans wieder abgeblasen. Der erwartete Bauantrag für die See-Gastronomie soll nun doch im bestehenden Baurecht behandelt werden. Laut Einschätzung des Gemeindebauamts – Stand Juni 2026 – wäre das nun möglich.
Auch die vom Fischereiverein erhoffte Fischerhütte kann nun folglich nicht in eine Bebauungsplanänderung eingebracht werden. Auch für ein derartiges Projekt müsste nun ein simpler Bauantrag eingebracht werden, sobald ein tauglicher Standort gefunden ist.