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ORTSGESCHEHEN

Lesermail zum Artikel: 'Bürgerbegehren Erschließungsstraße wird nicht zugelassen'

Sehr geehrter Herr Seiffert, sehr geehrter Herr Dr. Schechler,
ich schließe mich Ihren Ausführungen ausdrücklich an. M.E. ist es inhaltlich vollkommen belanglos, ob es Herr Hanrieder oder Herr Dr. Siebeck (von der Gemeinde beauftragter Rechtsanwalt) war, der erwähnt hatte, dass die Grundstückseigentümer Baulandpreise für ihre Äcker fordern/forderten. So oder so wurde das in der GR-Sitzung gesagt.
Es scheint tatsächlich so zu sein, dass die Nicht-Verkaufswilligkeit zu marktüblichen Agrarland-Preisen wohl der Haupt-Hinderungsgrund für den Bau der Erschließungsstraße ist. Es muss bei Abwägung des Schutzes des Eigentums (Art. 14, Satz 1 GG) und dem von Ihnen bereits richtig zitierten Art. 14, Satz 2 GG, der besagt, dass Eigentum zum Allgemeinwohl verpflichtet, eine Entscheidung getroffen werden, bei der sämtliche Interessen abgewogen werden.
Die Väter des Grundgesetzes werden damals (1949) bereits daran gedacht haben, dass es auch Menschen gibt, die nicht (freiwillig) die Einsicht haben, dass eventuell ihr Eigentum (hier: Äcker) dem Gemeinwohl zu dienen hat. Daher steht im Grundgesetz auch der Satz 3 im Art. 14, der ausdrücklich als ultima ratio die Zwangsenteignung zum Erreichen der Ziele, die dem Gemeinwohl dienen, vorsieht.
Ich hatte auf diesen Sachverhalt bereits in meinem Leserbrief vom 25.04.13 (s.u.; Thema: "360 Unterschriften zum Start des Bürgerbegehrens") hingewiesen. Es wäre natürlich begrüßenswert, wenn sich die Grundstückseigentümer der betroffenen Äcker einmal selbst zu ihrem Standpunkt (z.B. hier im Forum) erklären würden. Und dass der/die Mitarbeiter/in aus der Gemeindeverwaltung, der/die meine Lesermail vom 03.07. kritisiert hatte - was selbstverständlich legitim ist - einmal seinen/ihren Namen nennt. Das hat auch etwas mit der vom Autor/von der Autorin am 04.07. in Anspruch genommenen "Vertrauenswürdigkeit" zu tun (s.u.).
Guido Langenstück (10.07.13)
 
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