. .

ORTSGESCHEHEN

Lesermail zum Artikel: ''Geht's noch kleinkarierter?'

Herrschaftswissen scheint ja eine gewisse Anziehungskraft zu haben. Auch hier in Eching.
Es gibt nämlich ein Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (das Informationsfreiheitsgesetz). Natürlich nicht in Bayern, in Baden Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen.
Als Gemeinde- und Landkreisbürger, aber auch als Gemeinderatsmitglied, könnten wir persönlich dazu beitragen, dass Informationsfreiheit in Eching zum Gesprächsthema wird. Es gäbe verschiedene Wege, eine entsprechende Satzung auf den Weg zu bringen:
ein Gemeinderatsmitglied bringt eine Beschlussvorlage in den Gemeinderat ein, über die im Gemeinderat beraten und abgestimmt wird.
Auf der Bürgerversammlung: Die Gemeindebürger können auf der Bürgerversammlung eine Empfehlung zum Erlass einer Informationsfreiheits-Satzung verabschieden. Hierzu muss einem gestellten Antrag mit einfacher Mehrheit zugestimmt werden. Gemäß Artikel 18 der Gemeindeordnung (GO) müssen Empfehlungen der Bürgerversammlungen innerhalb einer Frist von drei Monaten im Gemeinderat behandelt werden.
Ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid: Gemeindebürger können (gemäß Artikel 18a der GO) über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen. Bürger können also durch Sammeln von Unterschriften für den Erlass einer Informationsfreiheits-Satzung ein Bürgerbegehren starten.
Der Bürgerantrag (wikipedia.org/wiki/Einwohnerantrag): Gemeindebürger können gemäß Artikel 18b der Gemeindeordnung (www.gesetze-bayern.de) oder Art. 12b der Landkreisordnung beantragen, dass der Gemeinderat eine Informationsfreiheits-Satzung erlässt. Der Antrag muss von mindestens einem Prozent der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. Der Gemeinderat muss den Antrag innerhalb von drei Monaten behandeln.
Eingabe: Jeder Bürger kann sich (gemäß Artikel 56 Absatz 3 der GO) mit einer Eingabe an den Gemeinderat oder das Landratsamt wenden. Nach Artikel 115 der Bayerischen Verfassung haben alle Bewohner Bayerns das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.
Wer´s genauer nachlesen mag: Die Informationsfreiheits-Satzung der Stadt Schwandorf. Dort können Bürger beispielsweise die Kosten eines kommunalen Bauprojekts im Detail nachlesen.
Vor allem aber Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hält wenig von solchen Dingen. „Unsere geltenden Gesetze gewähren den Bürgerinnen und Bürgern bereits weitgehende Akteneinsichts- und Informationsrechte“, sagt Herrmann der Staatszeitung. Darüber hinaus könne jedermann „bei einem berechtigten Interesse ein Auskunftsersuchen an die Verwaltung stellen, über das nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist“. Er sehe nicht, inwieweit ein Informationsfreiheitsgesetz etwas verbessern könnte, so Herrmann.
Die Frage ist nur, was ein berechtigtes Interesse ist, wer darüber entscheidet und wer darüber pflichtgemäß ermisst. Die politische Farbenlehre Echings lässt hier einen weiten Spielraum, um tätig zu werden.
Gert Fiedler
 
(weitere Lesermails zu diesem Thema)

WetterOnline
Das Wetter für
Eching