Lesermail zum Artikel „MdB Eckert gibt Mandate in Eching ab“

Herr Georg Fütterer stellt seine Fragen auch an die Echinger Bürger. Vielleicht kann ich zu einigen Punkten ein wenig Licht ins Dunkle bringen und damit zur Versachlichung der Diskussion beitragen.

Zum § 58 Baugesetzbuch (BauGB):
Dieser Paragraf mit seinen prozentuellen Vorgaben zum „Flächenbeitrag“ enthält keine Regelungen zum Thema Baurechtschaffung.

Im BauGB sind eine Vielzahl von städtebaurechtlichen Verfahren enthalten, wie z. B. für die Aufstellung von Bebauungsplänen, für Sanierungsverfahren und für vieles mehr – auch für das sogenannte Umlegungsverfahren (§§ 45 bis 79 BauGB).

Eine Umlegung kann angeordnet werden zur Erschließung oder Neugestaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Das Umlegungsverfahren dient also nicht zur Baurechtschaffung (!), sondern dazu, um – vereinfacht gesagt – aus Grundstücken, die bereits Baurecht haben (!), aber nicht passend geschnitten sind, zweckmäßig gestaltete und somit erst tatsächlich bebaubare Bauparzellen zu erhalten.

Das Umlegungsverfahren ist im BauGB formell und inhaltlich sehr detailliert geregelt. Auch aus Anordnung des § 58 im Abschnitt Umlegung und vor allem auch aus dessen Inhalt ergibt sich, dass dieser Paragraf mit der Schaffung von Baurecht nichts zu tun hat.

Zum Echinger Modell:
Wie alle Einheimischenmodelle ist auch das Echinger Modell ein Instrument der kommunalen Sozialwohnungspolitik. Die vergünstigte Vergabe von Bauplätzen wird damit auf Ortsansässige beschränkt.

Grundlage für die Zulässigkeit von Einheimischenmodellen ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Mai 2013. Dieses Urteil liegt wiederum dem sogenannten Leitlinienkompromiss vom Februar 2017 zugrunde, der von der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und der Bayerischen Staatsregierung erarbeitet wurde.

Im Leitlinienkompromiss sind die Kriterien für Einheimischenmodelle festgelegt, wie z. B. Vermögens- und Einkommensobergrenzen, Ortsbezug, soziale Kriterien u.dgl. Die Gemeinden – so auch die Gemeinde Eching – berücksichtigen diese Kriterien bei der Durchführung von Einheimischenmodellen.

Zum Bodenrichtwert:
Der Bodenrichtwert ist kein „Wunschwert“, den die Gemeinde festlegt, oder ähnliches. Vielmehr wird er vom Gutachterausschuss ermittelt, der in Bayern beim Landratsamt angesiedelt ist. Der Bodenrichtwert wird im Vergleichswertverfahren abgeleitet, und zwar auf der Grundlage von getätigten Kaufpreisen. Entscheidend für seine Höhe ist also das tatsächliche Marktgeschehen.

Fritz Hammel

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