Vorgaben für Werbung

Mit einer Werbeanlagensatzung über den gesamten Ort hat sich Eching nun eine Richtschnur für den Umgang mit derartigen Objekten gegeben. Geregelt werden darin die zulässige Größe und Gestaltung von Schildern, Leuchtreklamen, Plakatsäulen, Schaufensterbeklebungen und ähnlichen Anlagen.

Grundlage der Beurteilung der Werbung und damit der Anwendung der Satzung ist die Einteilung des Gemeindegebiets in fünf Zonen, wo unterschiedlich abgestufte Anforderungen gelten. In Gewerbegebieten sind die Freiheiten für die Werber demzufolge am größten, Abstufungen betreffen dann noch zentrale Durchgangsstraßen oder Orte mit öffentlichen Einrichtungen und Geschäftsbetrieb bis hin zur höchstens dezenten Werbemöglichkeit in reinen Wohngebieten.

Für das Gewerbegebiet Ost gilt die Satzung ausdrücklich nicht, hier hat der einschlägige Bauleitplan für das größte Gewerbeareal in der Gemeinde bereits detaillierte Vorgaben getroffen, die mit der neuen Satzung nicht über den Haufen geworfen werden sollen.

Die Satzung mit dem Widmungszweck „zur Erhaltung des schützenswerten Gemeindebildes der Gemeinde Eching“ wurde vom Gemeinderat gegen eine Stimme aus der CSU mit 24:1 Stimmen erlassen.

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