Lesermail zum Artikel „Wann ist ein Bürgermeister Bürgermeister?“

Sehr geehrter Herr Böhm,

entgegen Ihren Ausführungen waren sich die Richter*innen am LG Landshut und am OLG München einig. Sie gelangten bei der Überprüfung des Tatbestands unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass Thaler bei der Sachbeschädigung am Echinger See als Privatperson und nicht in Ausübung seines Bürgermeisteramts gehandelt hatte. Es ist unverständlich, warum Sie diese Fakten nicht wahrhaben und akzeptieren wollen.

Auch der Beschluss des Gemeinderats bezüglich der Kostenübernahme ändert nichts an den Fakten. Wie kann sich denn ein Gemeinderat anmaßen, die Erfüllung eines Gerichtsurteils durch einen entsprechenden Beschlussantrag unmöglich zu machen? Ganz zu schweigen von der Verantwortung der Gemeinderäte gegenüber ihren Wählern.

Fakten haben nicht die Menschen und Medien geschaffen, die die Ergebnisse der Urteile an die Öffentlichkeit gebracht haben, oder, wie Sie vermuten, angezeigt haben, sondern nur der BM durch sein ihm eigenes Verhalten. Er allein ist daher für sämtliche Kosten, die in dieser Angelegenheit aus der Gemeindekasse verauslagt wurden, verantwortlich, genauso wie nur er für sein eigenes Verhalten verantwortlich ist. Daher steht im Fokus der Ermittlungen auch nicht der Gemeinderat, sondern der BM.

Ganz ähnlich verhält es sich beim Kauf einer Immobilie durch das Ehepaar Thaler von dem mittlerweile verstorbenen kinderlosen Hans L., der nach dem Tod seiner Frau seinen Lebensabend im ASZ verbrachte. Der BM lernte ihn kennen, als er ihm zu seinem 90. Geburtstag gratulierte. Dabei handelte es sich unbestritten um eine Amtshandlung.

Da der Kontakt mit L. jedoch in Ausübung des Amts als BM zustande kam, stellt sich die Frage, ob hier der BM in Ausübung seines Amts Vorteile erlangt hat. Thaler betonte in diesem Zusammenhang stets, einen marktüblichen Preis für die Wohnungen bezahlt zu haben. Er stellte jedoch auch klar, dass es sich bei dem Kauf um keine Amtshandlung, sondern um eine privat veranlasste Aktion handelte. Fraglich ist jedoch, ob der entrichtete Kaufpreis in Höhe von 300000 € für eine 98 m² große Wohnung mit Garten und Stellplätzen in Eching zum Zeitpunkt des Kaufs auch marktüblich und angemessen war.

Entgegen Ihren Ausführungen ist davon auszugehen, dass weder Neider noch „Scharfmacher“ für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ursächlich sind, sondern vielmehr die Handlungen und die ihnen zugrunde liegenden Motive unseres BMs. Gehandelt hat er höchst persönlich. Daher muss auch er die Verantwortung für die damit verbundenen Folgen übernehmen.

Ingrid Brandstetter

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