1. Das in § 56 VwVfG geregelte Koppelungsverbot ist eine der Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Austauschvertrages: Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Das […] Koppelungsverbot besagt zum einen, dass durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht. Es verbietet (!) zum anderen, hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen.
2. „reduziert die Gemeinde den Kaufpreis um 1.000 Euro je Quadratmeter“: Wirklich die Gemeinde? Oder der Bauträger?
3. Im schlimmsten Fall geht der gesamte Gemeinderat in die persönliche Haftung…
Torsten Wende