Lieber Herr Langenstück,
Sie greifen da ein interessantes Thema auf. Welche Rechte hat ein Bürgermeister? Hat ein Bürgermeister die gleichen Rechte wie ein „Normalbürger“?
Darf ein Bürgermeister private Grundstücksverhandlungen führen? Zum Beispiel landwirtschaftlichen Grund erwerben in der Nähe des Ortes? Es könnte ja schließlich leicht in Baugrund umgewandelt werden mit Hilfe des Gemeinderates.
Der Bürgermeister kann ja nicht weniger Rechte wie ein „Normalbürger haben, oder? Und doch wäre es nach meinem Gefühl nicht sauber…
Hat ein Bürgermeister und der Gemeinderat nicht wie alle anderen Bürger auch die Pflicht, Gesetze einzuhalten? Das heißt, wenn ein „Normalbürger“ gerichtlich eine Baugenehmigung erstreitet, hat der Gemeinderat gegen gültiges Recht verstoßen.
Und ich sage Ihnen, das passiert. Auch in der Gemeinde Eching. Wäre es da nicht klug, klare Regeln aufzustellen mit engeren Grenzen?
Liegt ein Grundstück an einer voll erschlossenen Straße mit Wasser, Abwasser usw., hat dieser Besitzer dann nicht das Recht, zu bauen? Wäre es nicht klug, klare Regeln aufzustellen, die für jedermann gelten?
Zum Beispiel 25 % – maximal 50 % bei sehr großen Baugrundstücken zur Umwandlung von landwirtschaftlichem Grund in Baugrund je nach Grundstücksgröße? Dann käme es nicht mehr vor, dass der eine Besitzer gar nichts abtritt und ein anderer das Echinger Modell mit 65 % einzuhalten hat.
Ein absolut gerechtes Verfahren wird uns nie gelingen, aber ein besseres wie das jetzige Verfahren sollte uns allen am Herzen liegen. Und das dürfte keine Zauberei sein. Klare Regeln helfen auch demjenigen, der sehr nahe am Futtertrog seinen Platz hat.
Es gibt Stabilität in der Handlung. Das verstehe ich auch als anständig!
Georg Fütterer
Lieber Herr Fütterer,
ein Bürgermeister hat schon wesentlich mehr Rechte als Otto-Normalbürger. Er darf z. B. die Gemeinde nach außen juristisch vollumfänglich vertreten.
Ein Bürgermeister ist qua Amtseid (Treueeid) gem. Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz aber auch verpflichtet, Schaden von der Gemeinde (oder Stadt) abzuwenden (Art. 27 bayer. KWBG). Und hier sehe ich bei Herrn Thaler, was die Ernsthaftigkeit seines geleisteten Amtseids betrifft, deutliche Defizite.
Mit freundlichen Grüßen aus der Nelly-Sachs-Straße
Guido Langenstück