Lesermail zum Artikel „Aufträge an Schwager ‚zum Vorteil der Gemeinde‘“

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung…

Art. 38 KWBG – Interessenkollision
(1) Beamte oder Beamtinnen dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil verschaffen würden.

Herrn Carsten Seiffert kann man nur zustimmen!

Torsten Wende

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