Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung…
Art. 38 KWBG – Interessenkollision
(1) Beamte oder Beamtinnen dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil verschaffen würden.
Herrn Carsten Seiffert kann man nur zustimmen!
Torsten Wende