„Damit könne das Gremium inhaltlichen Einfluss nehmen, wurde aus der Gemeindeverwaltung als Plus für den neuen Modus dargestellt. Der bisherige Vergabe-Beschluss am Ende des Verfahrens hingegen lasse dem Gremium keinen Entscheidungsspielraum.“
Und das soll beschlossen werden?
Lieber Gemeinderat, das kann gerne beschlossen werden. übersetzt: Die Auftragsvergabe an Firmen macht der Bürgermeister. Das Gemeinderatsmitglied erfährt nicht, an wen der Auftrag rausging, richtig?
Das Gemeinderatsmitglied muss dann hoffen, in der Verwaltung eine Auskunft zu bekommen, wenn der Bürgermeister seinen Angestellten das überhaupt erlaubt. Oder verstehe ich da was falsch?
Dadurch wird der Bürgermeister mächtiger und der Gemeinderat hilfloser. Hilflosigkeit ist nicht schlimm. Man kann sich auch an Hilflosigkeit gewöhnen. Die Russen trinken gerne Wodka, bei uns wird’s eher Bier oder Wein werden. Prost!
Georg Fütterer
Unser Bürgermeister Herr Thaler will also die Vergabe von Aufträgen nicht mehr im Gemeinderat abstimmen lassen, richtig?
Hierzu eine gute Informationsquelle:
kommunalforum-sachsen.de/wp-content/uploads/2017/10/Das-Prinzip-der-%C3%96ffentlichkeit-der-Sitzungen.-Ein-Grundsatz-kommunaler-Demokratie.pdf
Was in Sachsen gilt, wird ja in Bayern auch gelten, oder?
Da steht auf Seite 4, Mitte, folgendes: „Auch Vergaben sind in öffentlicher Sitzung zu verhandeln. Der Grundsatz der Öffentlichkeit steht höher als die Geheimhaltungsvorschrift der VOB“,
weiter…: „In der Praxis geschieht es nicht selten, z. B. in Grundstücksangelegenheiten, daß öffentliches Wohl und berechtigte Interessen einzelner miteinander verflochten sind und aus beiderlei Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Sollte in Einzelfallsituationen öffentliches Interesse mit privaten Einzelinteressen in Konflikt geraten, dann hat das öffentliche Wohl prinzipiell Vorrang gegenüber den Privatinteressen.“
Herr Thaler, bitte begründen Sie in Zukunft jede nicht öffentliche Sitzung!
Mir scheint, das Handeln der Gemeindeverwaltung steht nicht auf einem stabilen rechtssicheren Fundament.