Lesermail zum Artikel „MdB Eckert gibt Mandate in Eching ab“

Lieber Herr Eckert,

das finde ich sehr lobenswert, dass Sie den Aufklärungsprozess noch begleiten.

Ich finde es eine schwere Aufgabe, die Sie da haben. Respekt, nicht leicht für einen sehr jungen Menschen wie Sie.

Ich möchte die Chance nützen und Sie als Bundestagsabgeordneten noch etwas für mich sehr wichtiges fragen. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht eigentlich das Echinger Modell?

Hier § 58 Baugesetz:
„§ 58 Verteilung nach Flächen

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.
(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.“

Für mich passt das Echinger Modell und der § 58 Baugesetz nicht zusammen. Wenn Sie mir das verständlich machen könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Georg Fütterer

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