Nachdem ich heute dem „Münchner Merkur“ entnommen habe, dass Herr Leon Eckert keine weiteren Aufgaben, außer die von ihm drei genannten, mehr übernehmen wird, stelle ich jetzt meine nicht beantwortete Frage Ihnen: Dem Echinger Bürger, dem Gemeinderat, der Gemeindeverwaltung und Ihnen, Herr Thaler, als Erster Bürgermeister von Eching.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erwirbt die Gemeinde Eching Land für das Echinger Modell?
Um Bauland ausweisen zu können, benötigt die Gemeinde Land, dieses wird dann in Bauland umgewandelt. Der §58 Baugesetz regelt das. „Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen.“
Ich kenne keinen Paragraphen im Baugesetz, der diesen Satz aushebelt. Ich bin aber auch kein Bürgermeister, kein Gemeinderat und auch kein Beamter der Gemeindeverwaltung für dieses Fachgebiet. Kann es sein, dass es gar keine rechtliche Grundlage dafür gibt und sich deshalb niemand der Frage stellen will?
Im Echinger Modell wird immer nur über die Vergabe von Baugrund und Wohnungen gesprochen an Bürger, die sich das nicht mehr leisten können. Aber wie kommt denn die Gemeinde Eching überhaupt zu Grund und welche rechtliche Grundlage liegt dahinter?
Warum ist denn der Bodenrichtwert in der Gemeinde Eching so hoch? Warum gibt es denn so wenig Angebote für Familien und Einheimische? Darauf erwarte ich rechtssichere Antworten, wie sind die Regeln?
Oder gibt es überhaupt Regeln? Oder gibt es in Eching ausschließlich Grundstückspekulanten, die es sonst nirgends gibt? Sind die Grundstückseigentümer in Eching ganz besonders eigen und es hat mit der Gemeindeverwaltung gar nichts zu tun?
Aaaa, jetzt weiß ichs… Es ist ein Geheimnis!
Aber warum gibt es dann das Baurecht und den §58?
Ich fordere Sie hiermit auf, bringen Sie Licht ins Dunkel. Irgendwas ist anders in der Gemeindeverwaltung Eching, wie in anderen Gemeinden der Nachbarschaft. Vielleicht erraten wir das noch, mal schaun.
Danke
Georg Fütterer
Herr Georg Fütterer stellt seine Fragen auch an die Echinger Bürger. Vielleicht kann ich zu einigen Punkten ein wenig Licht ins Dunkle bringen und damit zur Versachlichung der Diskussion beitragen.
Zum § 58 Baugesetzbuch (BauGB):
Dieser Paragraf mit seinen prozentuellen Vorgaben zum „Flächenbeitrag“ enthält keine Regelungen zum Thema Baurechtschaffung.
Im BauGB sind eine Vielzahl von städtebaurechtlichen Verfahren enthalten, wie z. B. für die Aufstellung von Bebauungsplänen, für Sanierungsverfahren und für vieles mehr – auch für das sogenannte Umlegungsverfahren (§§ 45 bis 79 BauGB).
Eine Umlegung kann angeordnet werden zur Erschließung oder Neugestaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Das Umlegungsverfahren dient also nicht zur Baurechtschaffung (!), sondern dazu, um – vereinfacht gesagt – aus Grundstücken, die bereits Baurecht haben (!), aber nicht passend geschnitten sind, zweckmäßig gestaltete und somit erst tatsächlich bebaubare Bauparzellen zu erhalten.
Das Umlegungsverfahren ist im BauGB formell und inhaltlich sehr detailliert geregelt. Auch aus Anordnung des § 58 im Abschnitt Umlegung und vor allem auch aus dessen Inhalt ergibt sich, dass dieser Paragraf mit der Schaffung von Baurecht nichts zu tun hat.
Zum Echinger Modell:
Wie alle Einheimischenmodelle ist auch das Echinger Modell ein Instrument der kommunalen Sozialwohnungspolitik. Die vergünstigte Vergabe von Bauplätzen wird damit auf Ortsansässige beschränkt.
Grundlage für die Zulässigkeit von Einheimischenmodellen ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Mai 2013. Dieses Urteil liegt wiederum dem sogenannten Leitlinienkompromiss vom Februar 2017 zugrunde, der von der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und der Bayerischen Staatsregierung erarbeitet wurde.
Im Leitlinienkompromiss sind die Kriterien für Einheimischenmodelle festgelegt, wie z. B. Vermögens- und Einkommensobergrenzen, Ortsbezug, soziale Kriterien u.dgl. Die Gemeinden – so auch die Gemeinde Eching – berücksichtigen diese Kriterien bei der Durchführung von Einheimischenmodellen.
Zum Bodenrichtwert:
Der Bodenrichtwert ist kein „Wunschwert“, den die Gemeinde festlegt, oder ähnliches. Vielmehr wird er vom Gutachterausschuss ermittelt, der in Bayern beim Landratsamt angesiedelt ist. Der Bodenrichtwert wird im Vergleichswertverfahren abgeleitet, und zwar auf der Grundlage von getätigten Kaufpreisen. Entscheidend für seine Höhe ist also das tatsächliche Marktgeschehen.
Fritz Hammel, Eching