Lesermail zum Artikel „‚Rote Linien überschritten‘“

Die juristische Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von deliktischen und vertragsrechtlichen Ansprüchen ist unterschiedlich. Desgleichen gilt auch für die Anspruchsvoraussetzungen, die für die Geltendmachung des Anspruchs erfüllt sein müssen.

Wenn die Beweislage für die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche nicht ausreicht, bedeutet das ja nicht, dass davon auch die Geltendmachung vertragsrechtlicher Ansprüche betroffen ist. Das ist separat zu prüfen – und zwar unabhängig von der moralischen Komponente.

Wurde hier denn ein kompetenter Anwalt hinzugezogen, um eine entsprechend fundierte Entscheidung treffen zu können?

MfG
Ingrid Brandstetter

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