Lesermail zum Artikel „Auch vergünstigt ist Bauen schwer“

Sehr geehrte Frau Graf-Behlers,

die Wahlmöglichkeit Kaufen oder Erbbau muss doch einem Bauwilligen erst gegeben werden. Die Baugrundausweisung obliegt ausschließlich der Gemeinde, wie Sie sicher wissen.

Es war schon vor mehr als 45 Jahren teuer, hier zu bauen. Damals hat 1 qm Baugrund 100 DM im Einheimischenmodell gekostet, auf dem freien Markt 450 DM. Die Wahl – Einheinmischenmodell/Kauf oder auf dem freien Markt – bestand. Familien mit Kindern hatten ja auch in den Jahrzehnten später viel sparen müssen, um sich ein Reihenhaus zu bauen, die Preise stiegen stetig, das Angebot von Grundstücken im Einheimischenmodell nicht.

Aber bei den weiteren Einheimischenmodellen gab es dann diese Wahl nicht mehr, die Gemeinde vergab nur noch Erbbaugrundstücke. Diese Verträge mit der Gemeinde wären in der Formulierung ähnlich, es gab ein Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten, verbunden mit 10 oder 15 Jahren Wartezeit, nach Vertragsabschluss. Dann sind die Grundstückspreise (Bodenrichtwerte auch) kräftig gestiegen, die Häuser waren i. d. R. noch nicht abbezahlt, die Kinder in der Ausbildung und die Gemeinde wollte „die Planungsgewinne abschöpfen“, so die damalige Bauamtsleiterin unter BM Ensslin. Wenige konnten kaufen.

Dann kam 2017 der Beschluß unter BM Thaler und den „Bunten“, dass der Verkauf der gemeindlichen Grundstücke ausgesetzt wird, dann sollte der Verkauf der Erbbaugrundstücke der Gemeinde ganz gestoppt werden. Begründung: Es ist eine stabile und stetige Einnahmequelle für die Gemeinde (3,5 % Verzinsung). Die damalige 2. BMin Malenke hat die Diskussion zu diesem Thema verstanden und der Beschluss des GR zum Verkaufsstopp kam nicht zustande.

Ab dem Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist Ihnen die Entwicklung wohl bekannt. Inzwischen sind die neuen Bodenrichtwerte wieder stark gestiegen (siehe Website der Gemeinde), in Eching sind es 2100 € pro qm. Die damaligen Erbbauberechtigten sind in den allermeisten Fällen nicht in der Lage, diese Summe – auch für kleine Erbbaugrundstücke – zu zahlen, außer die 10 % Abzug werden von der Gemeinde gewährt, trotzdem ist es in den allermeisten Fällen absolut unmöglich.

Noch ein Hinweis: In den Erbbaurechtsverträgen ist ein Passus festgehalten, dass beim Verkauf des Hauses das gemeindliche Einverständnis eingeholt werden muss. So weit so gut, aber wenn ein Preis für ein Haus sehr, sehr weit unter dem Verkehrswert anzusetzen ist, der geringer ist, als was man für eine neue 3-Zimmer Wohnung bezahlen muss, dann wird wohl kein Erbbauberechtigter von damals verkaufen, obwohl er es andernfalls wohl täte. Es sind auch Streitfälle gerichtsanhängig – eben wegen dieser Problematik.

Das Erbbaurecht bringt auch weitere Einschränkungen mit sich, das sollten zukünftige Bauherren beachten. Die ersten, die mit diesem Modell vorlieb genommen haben (nehmen mussten, wg. der Familie, Arbeitsplatz usw.), haben juristisch nicht wissen, geschweige denn verstehen können, dass ihr Erbbau-Grundstück (wofür sie Erbbauzins und Grundsteuer jedes Jahr zahlen, der Ebbauzins wird regelmäßig entsprechend nach oben angepasst) „von der Gemeinde mehrfach verwertet werden soll“ – Zitat BM Thaler. So offen war man schon damals nicht. Und im Alter muss man sich dann wohl noch mehr einschränken, außer man ist Beamter oder Pensionär – oder hat geerbt.

Die Probleme betr. bezahlbares Wohnen hier, aber nicht nur hier, waren da und bleiben, außer ein Wunder geschieht…

Dr. Irena Hirschmann

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