Lesermail zur Befliegung zur Festsetzung der Abwassergebühren

In Ergänzung zur Erb´schen Lesermail:

Das Überfliegen von Wohngebieten und Menschen mit unbemannten Luftfahrzeugen (auch Drohnen) ist lt. Luftverkehrsordnung (LuftVO) gem. Abschnitt 5a (https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/BJNR189410015.html#BJNR189410015BJNG001201360) grundsätzlich verboten und nur mit einer speziellen Ausnahmegenehmigung (Aufstiegserlaubnis) durch die zuständige Genehmigungsbehörde (hier: Regierung von Oberbayern; Luftamt Südbayern) zulässig.

Es sollte daher geprüft werden, ob das Luftamt Süd diese Ausnahmegenehmigung für das Überfliegen des Dietersheimer Wohngebiets vor dem Drohneneinsatz überhaupt erteilt hatte.

Hier noch ein paar grundsätzliche Regeln zum Drohnen-Einsatz: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/LF/drohnen-flyer-regelungen-eu-und-deutschland.pdf?__blob=publicationFile

Guido Langenstück

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