Lesermail zur Befliegung zur Festsetzung der Abwassergebühren

Rechtwidrige Befliegung der Gemeinde Eching zur Festsetzung der Abwassergebühren

Um die Abwassergebühren zu berechnen, wollte eine Gemeinde aus Oberbayern Wohnhäuser mit Drohnen fotografieren – doch daraus wird nun endgültig nichts: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Instanz entschieden, dass der Einsatz der Drohne ein erheblicher Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht wäre.

Wie das Gericht am Dienstag in München mitteilte, ist eine Drohnenbefliegung von Wohngrundstücken zur Ermittlung der Geschossfläche der Gebäude daher rechtswidrig. Zumindest in Dietersheim ist dies bereits geschehen. Am 30.10.2023 erhielten wir wunderschöne Luftbilder vom Ingenieurbüro Seidl und Partner mit teilweise falschen Nutzungsannahmen.

Nach dem letztinstanzlichen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt sich nun die Frage, ob die Ergebnisse der widerrechtlichen Befliegung nun zur Berechnung verwendet werden dürfen. Wurde hier schon wieder Geld in den Sand gesetzt?

Annette und Dr. Andreas Erb

2 Lesermails

  1. Warum wundern mich der rechtswidrige Drohneneinsatz sowie das Platzen des Dietersheimer Baugebietes nicht?

    Herr Thaler ist ja Stellvertretender Verbandsvorsitzender des Abwasserzweckverbandes. Damit war er auch Auftraggeber für das Ingenieurbüro Seidl und Partner.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Instanz entschieden, dass der Einsatz der Drohne einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht ist. Ein Hoch auf unser einzigartiges Echinger Modell und unseren 1. Bürgermeister!

    Weiter so, was kümmert uns das Recht der Bürger und Grundstückseigentümer!

  2. In Ergänzung zur Erb´schen Lesermail:

    Das Überfliegen von Wohngebieten und Menschen mit unbemannten Luftfahrzeugen (auch Drohnen) ist lt. Luftverkehrsordnung (LuftVO) gem. Abschnitt 5a (https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/BJNR189410015.html#BJNR189410015BJNG001201360) grundsätzlich verboten und nur mit einer speziellen Ausnahmegenehmigung (Aufstiegserlaubnis) durch die zuständige Genehmigungsbehörde (hier: Regierung von Oberbayern; Luftamt Südbayern) zulässig.

    Es sollte daher geprüft werden, ob das Luftamt Süd diese Ausnahmegenehmigung für das Überfliegen des Dietersheimer Wohngebiets vor dem Drohneneinsatz überhaupt erteilt hatte.

    Hier noch ein paar grundsätzliche Regeln zum Drohnen-Einsatz: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/LF/drohnen-flyer-regelungen-eu-und-deutschland.pdf?__blob=publicationFile

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